Sobald Auslandschweizer in die Schweiz ziehen – oder an die Universität St.Gallen pendeln – werden sie dienstpflichtig. Möchte ein Wehrpflichtiger die Schweiz verlassen, muss er um Auslandurlaub ersuchen. Dieser wird normalerweise zügig erteilt, ausser:
- für Wehrpflichtige mit Arbeits- oder Studienort in der Schweiz (Grenzgänger);
- bei Auslandaufenthalten von weniger als zwölf Monaten;
- wenn ein persönliches Aufgebot bspw. zu einer Grundausbildung besteht.
Ist ein Auslandaufenthalt von weniger als 12 Monaten vorgesehen, z.B. im Rahmen eines Austauschsemesters, so kann eine militärische Dienstleistung eventuell verschoben werden (siehe Dienstverschiebung).
Meldepflicht
Während der ersten drei Jahre eines Auslandurlaubs bleiben wehrpflichtige Bürger der Meldepflicht unterstellt. Sie melden sich im Ausland bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung an.
Dienstpflicht
Die persönliche Dienstpflicht wird für die Dauer eines Auslandurlaubs sistiert. Vor dessen Antritt ist die militärische Ausrüstung deshalb zurückzugeben. Nach der Rückkehr wird neu ausgerüstet; falls der Auslandurlaub länger als sechs Jahre gedauert hat, wird von einer Wiedereingliederung allerdings meist abgesehen.
Ersatzpflicht
Da sie keinen persönlichen Dienst leisten, unterstehen Schweizer im Ausland der Ersatzpflicht. Ausgenommen sind Doppelbürger, die im Ausland entsprechenden militärischen Pflichten nachkommen. Dauert der Auslandurlaub länger als drei Jahre, wird danach die Wehrpflichtersatzabgabe erlassen.